Vereinssatzung

  n Satzung  
  n Mitgliedschaft  
  n Vorstand

 

§ 1

Der Schützenverein Wengern-Trienendorf 1935 e.V. hat seinen Sitz in Wetter-Wengern (Ruhr).

Er ist beim Amtsgericht Wetter (Ruhr) unter der Nummer VR 55 in das Vereinsregister eingetragen. Der Verein ist Mitglied im Westfälischen Schützenbund 1861 e.V., im Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V. und im Stadtverband fürLeibesübungen e.V. Wetter (Ruhr).

§ 2

Der Verein bezweckt die Pflege des Schießsports als Leibesübung und des Schützenwesens. De Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

Der Verein gliedert sich in die Abteilungen Gewehr-, Pistolen- sowie Bogenschießen. Mitglieder bis zum Alter von 25 Jahren sind in der Jugendgruppe zusammengefasst. Die Abteilungen und die Jugendgruppe haben eigene Leitungen.

Die Abteilungen und die Jugendgruppe könne ihren Aufgeben entsprechende eigene Satzungen beschließen, soweit diesen die Satzung des Vereins nicht entgegensteht.

§ 3

Mitglied im Verein können alle Personen werden, die unbescholten sind. Mitglieder, die sich um den Verein außerordentliche Verdienste erworben haben, können durch den geschäftsführenden Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Der Verein führt:          a) aktive Mitglieder

                                 b) passive Mitglieder

                                 c) Ehrenmitglieder

§ 4

Die Mitgliedschaft im Verein wird grundsätzlich mit Aufnahmeformular und Abbuchungsvollmacht beantragt. Minderjährige haben außerdem eine Einverständniserklärung des Personensorgeberechtigten beizufügen. Über den Antrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Antragssteller die Berufung zu Mitgliederversammlung zu.

Diese Entscheidet ist endgültig. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. Tag des Monats, in dem sie beantragt wurde.

Die Mitglieder sind verpflichtet Beiträge zu zahlen, über deren Höhe die Mitgliederversammlung beschließt.

§ 5

Die Mitgliedschaft erlischt:   

                                    a) durch den Tod des Mitglieds,

                                    b) durch schriftlich erklärten Austritt,

                                    c) durch Ausschluss, aufgrund eines Vorstandsbeschlusses. Gegen den Vorstandsbeschluss steht dem ausgeschlossenen       
                                        Mitglied Einspruch an die Mitgliederversammlung zu. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.

Durch den Austritt oder Ausschluss werden die bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein nicht berührt. Die Beitragspflicht bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres bleibt bestehen. Beiträge, Spenden, Umlagen bzw. ähnliche Leistungen werden im Falle des Ausscheidens nicht erstattet. 

§ 6

Der Ausschluss des Mitgliedes kann nur dann vom Vorstand beschlossen werden,

wenn das Mitglied:      a) gegen die Satzung oder Interessen des Vereins verstößt,

                                b) sich unsportlich verhält oder den Schießbetrieb stört,

                                c) seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz Abmahnung nicht nachkommt.

§ 7

Die Mitglieder haben volles Stimmrecht und sind wählbar:

                                a) nach dem vollendeten 18. Lebensjahr für den Vorstand,

                                b) nach dem vollendeten 21. Lebensjahr für den geschäftsführenden Vorstand,

                                c) bis zum Alter von 25 Jahren für die Jugendgruppenleitung.

§ 8

Organe des Vereins sind:

                                a) die Mitgliederversammlung,

                                b) der Vorstand.

§ 9

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet grundsätzlich im Februar eines Kalenderjahres statt. Sie wird spätestens 14 Tage vorher durch den Vorsitzenden, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, einberufen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können in dringenden Fällen vom Vorsitzenden einberufen werden. Sie müssen einberufen werden, wenn 10% der stimmberechtigten Mitglieder die Durchführung schriftlich, unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen (§ 37 BGB).

Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens 7 Tage vor der Versammlung dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich einzureichen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist mit den erschienenen Mitgliedern beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmmehrheit gefasst und durch den Geschäftsführer protokolliert.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Die Mitgliederversammlung berät und beschließt über:

                                a) Feststellung, Änderung und Auslegung der Satzung,

                                b) Jahresbericht und Jahresabrechnung des Vorstands,

                                c) Bericht Kassenprüfer,

                                d) Entlastung des Vorstands,

                                e) Wahl des Vorstands, auf die Dauer von 2 Jahren,

                                f) Wahl von 2 Rechnungsprüfern, auf die Dauer von 2 Jahren

                                g) Wahl des Vereinslokals,

                                h) Festsetzung der Mitgliederbeiträge,

                                i) Anträge.

§ 10     

Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des BGB, § 26, Absatz 2 und besteht aus:

                                a) dem Vorsitzenden,

                                b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,

                                c) dem Kassenwart,

                                d) dem Geschäftsführer.

Je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands, unter denen sich stets der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter befinden muss, vertreten den Verein gerichtlich oder außergerichtlich.

Der Vorsitzende führt die Geschäfte des Vereins entsprechend der Satzung und nach Maßgabe der in den Mitgliederversammlungen und den Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse. Er leitet die Besprechungen des Vorstands und beruft den geschäftsführenden oder den Gesamtvorstand ein, sobald und so oft dies erforderlich ist oder wenn drei Vorstandsmitglieder dies beantragen. Der stellvertretende Vorsitzende vertritt ihn im Verhinderungsfalle.

Der Kassenwart kassiert die Beiträge der Mitglieder und verwaltet verantwortlich den Kassenbestand des Vereins. Er hat der ordentlichen Mitgliederversammlung über das Geschäftsjahr, das vom 1. Januar bis zum 31. Dezember läuft, Jahresrechnung vorzulegen.

Der Geschäftsführer unterstützt den Vorsitzenden u. a. bei der Abwicklung der bei der Vereinsführung anfallenden Aufgaben. Er oder einer seiner Stellvertreter fertigt über alle Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen Niederschriften an, die vom Versammlungsleiter und ihm zu unterschreiben sind.

§ 11

Der Gesamtvorstand besteht aus:

                                a) den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands,

                                b) dem stellvertretendem Kassenwart,

                                c) den stellvertretenden Geschäftsführern,

                                d) den Leitern der Abteilungen oder deren Stellvertreter,

                                e) dem Leiter der Jugendgruppe oder dessen Stellvertreter,

                                f) dem Anlagenwart,

                                g) dem Sozialwart.

Der Gesamtvorstand unterstützt den geschäftsführenden Vorstand bei der Führung des Vereins.

§ 12

Die Sportleiter oder im Verhinderungsfall ein Stellvertreter leiten die Schießsportveranstaltungen der Abteilungen und benennen die Mitglieder, die den Verein bei Wettkämpfen vertreten. Der zur Abwicklung von Wettkämpfen erforderliche Schriftverkehr wird von den Mitgliedern der Abteilung geführt. Bei Meisterschaften des Vereins entscheidet der jeweilige Sportleiter oder ein von ihm benannter Vertreter über etwaige Streitfälle und Proteste. Gegen die Entscheidung ist Einspruch beim Gesamtvorstand zulässig.

Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 13

Die Amtszeit für Vorstandsmitglieder beträgt regelmäßig zwei Jahre. Nach Ablauf dieser Zeit stehen zur Neuwahl:

            in den ungeraden Jahren:

                                a) der Vorsitzende,

                                b) der stellvertretende Geschäftsführer,

                                c) der stellvertretende Kassenwart,

                                d) der Sozialwart,

                                e) Leiter Gewehr, Stellvertreter Pistole.

            in den geraden Jahren:

                                a) der stellvertretende Vorsitzende,

                                b) der Geschäftsführer,

                                c) der Kassenwart,

                                d) der Anlagenwart,

                                e) Leiter Pistole, Stellvertreter Gewehr.

Die Wiederwahl der ausscheidenden Mitglieder, des geschäftsführenden Vorstands und des Gesamtvorstands ist zulässig.

§ 14

Die Rechnungsprüfer haben das Recht und die Pflicht, nach eigenem, freiem Ermessen das Rechnungswesen des Vereins zu prüfen und über das Ergebnis in der ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten.

Bei den Kassenprüfungen sollte der Vereinsvorsitzende oder ein Stellvertreter anwesend sein.

§ 15

Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitliederversammlung, mit Dreiviertel Mehrheit, beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss wird wirksam, wenn nicht mindestens 7 Mitglieder sich entschließen, den Verein weiterzuführen.

§ 16

Der Verein übernimmt keine Haftung bei Unfällen, die bei der Ausübung des Sports, bei Veranstaltungen oder auf dem Wege zwischen Wohnung und Veranstaltungsort vorkommen. Bei Diebstahl oder sonstigen Schäden übernimmt der Verein ebenfalls keine Haftung.

Jedes Mitglied ist durch die Sporthilfe e.V. beim Landessportbund Nordrhein-Westfalen e. V. gegen Unfälle versichert.

Die Haftung der Sporthilfe ist aber begrenzt.

Unfälle und Verletzungen sind vom Geschädigten selbst, innerhalb von drei Tagen nach Eintritt des Schadens, dem Sozialwart zu melden.

§ 17

Die Mittel des Vereins werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet (siehe § 2). Die Mitglieder erhalten keine Gewinne und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Der Verein darf keine Personen durch Angaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Bei Auflösung oder Wegfall des bisherigen Zwecks wird das Gesamtvermögen des Schützenvereins Wengern-Trienendorf 1935 e.V. der Stadt Wetter (Ruhr) übergeben mit der Auflage, es für gemeinnützige Zwecke des Sports, im Stadtteil Wengern, zu verwenden.

§ 18

Diese Satzung tritt mit erfolgter Eintragung beim zuständigen Amtsgericht Wetter (Ruhr) in Kraft.

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 12.04.1986 beschlossen.